Hinweise zum Jugendschutz in den Westfalenhallen Dortmund
Ein Konzert ist keine Tanzveranstaltung und fällt somit nicht unter den § 5 des Jugendschutzgesetzes und damit auch nicht unter die dort vorgeschriebenen Alters- und Uhrzeitbestimmungen. Gleichwohl gibt es seitens der Veranstalter Vorgaben für die Besuche von Konzerten/Veranstaltungen, die sich am Jugendschutzgesetz orientieren.
Für die Personensorgeberechtigten (z. B. die Eltern) besteht die Möglichkeit, den Veranstaltungsbesuch durch einen Erziehungsbeauftragten zu ermöglichen. Dieser kann ein minderjähriges Kind/Jugendlichen während und nach der Veranstaltung begleiten und beaufsichtigen. In der Regel gilt: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne Begleitung keinen Zutritt.
In Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten ist der Besuch der Veranstaltung ohne zeitliche Einschränkung möglich. Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren dürfen eine Veranstaltung ohne Begleitung bis max. 24.00 Uhr besuchen. In Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten gibt es keine zeitliche Einschränkung. Bei speziellen Veranstaltungen/Konzerten kann es Abweichungen geben.
Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung halten wir entsprechende Vordrucke für Sie bereit – bitte klicken Sie hier.